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   OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19   

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OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19 (https://dejure.org/2019,32055)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 (https://dejure.org/2019,32055)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 (https://dejure.org/2019,32055)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 25 Abs 5 AufenthG; § ... 27 Abs 1 AufenthG; § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG; § 28 Abs 1 S 4 AufenthG; § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG; § 38 Abs 5 AufenthG; § 84 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG; § 1592 BGB; § 1599 BGB; § 184 Abs 2 FamFG; Art 16 Abs 1 S 1 GG; Art 16 Abs 1 S 2 GG; Art 19 Abs 1 S 2 GG; § 17 Abs 2 StAG; § 17 Abs 3 S 1 StAG; § 4 Abs 1 S 1 StAG
    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug; Deutscher, ehemaliger; Entziehung; Gesetzesvorbehalt; Staatenlosigkeit; Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit, deutsche; Vaterschaft; Vaterschaft, Nichtbestehen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 511
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 14 ff., 18 ff.; v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 37).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33).

    Das allein war zwar aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive nicht ausreichend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34).

    Dafür spräche, dass die zur Behördenanfechtung entwickelten Grundsätze wegen des klaren Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG übertragbar sein dürften (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 36).

    Dementsprechend ist nicht die im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich maßgebliche Perspektive (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rn. 54; Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 13; v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20), sondern die Perspektive des einfachen Rechts ausschlaggebend.

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10

    Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Die deutsche Staatsangehörigkeit muss demnach grundsätzlich ex nunc entfallen sein und nicht rückwirkend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 17; Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, § 38 AufenthG Rn. 3 (Nov. 2018)).

    Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung macht den Täuschenden nicht zu einem ehemaligen Deutschen i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 15).

    Dagegen könnte sprechen, dass Zweck der Vorschrift die Bewältigung von Irrtumsfällen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 18; Berlit, in: GK-AufenthG, § 38 Rn. 73 (Dez. 2014)).

    Der Gesetzgeber sei sich weder über die bestehende Regelung noch über etwaige Regelungslücken im Klaren gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16/10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 17, 19).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Am verfassungsrechtlichen Schutz der zwischenzeitlich bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung einfachrechtlich als anfängliche Unwirksamkeit der Vaterschaft und Staatsangehörigkeit konstruiert wird und damit rückwirkend entfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 27).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 14 ff., 18 ff.; v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 37).

    Wegen des Zusammenhangs zwischen dem hergebrachten Verständnis von § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 1599 BGB mit § 17 Abs. 2 und 3 StAG unterscheidet sich die Bestimmtheit der genannten Vorschriften im Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den ursprünglichen rechtlichen Vater von der Situation bei der Behördenanfechtung, die § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorsah und für die das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt verneint hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 83; für möglicherweise übertragbar hält dessen Ausführungen aber OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.5.2016 - 4 O 12/16 -, juris Rn. 14; wie hier im Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2015 - 5 M 21.15 -, juris Rn. 4 ff.).

    Die erforderliche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 89) gesetzliche Festlegung der Altersgrenze in § 17 Abs. 2, 3 StAG ist angemessen.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die zivilrechtliche Vorschrift über eine Behördenanfechtung müsse dem über die Anfechtung entscheidenden Gericht aufgeben oder ermöglichen, Rücksicht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge der Behördenanfechtung staatenlos wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 75).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Die einfachrechtliche Wirkung der beiden genannten Vorschriften entsprach allgemeiner, hergebrachter Rechtsüberzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 19).

    Daher bedarf es auch keines Ansatzpunktes für eine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 47).

    Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis der Anwendung der genannten Vorschriften nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.3.2019 - C-221/17 -, NJW 2019, 1587; BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 54 ff.).

    Anders als im Falle der Rücknahme der Einbürgerung gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des § 38 AufenthG über die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen einer Vaterschaftsanfechtung im Unklaren war; die einfachrechtliche Wirkung der § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG, § 1599 BGB entsprach allgemeiner, hergebrachter Rechtsüberzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive sind gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsakte, aufgrund deren eine einmal erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wegfallen soll, auch dann am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG zu prüfen, wenn der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post -Standpunkt aus als nie erworben erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 15).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 14 ff., 18 ff.; v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 37).

    Dementsprechend ist nicht die im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich maßgebliche Perspektive (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rn. 54; Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 13; v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20), sondern die Perspektive des einfachen Rechts ausschlaggebend.

  • VG München, 16.04.2009 - M 10 K 08.5928

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Die Antragstellerin zu 4. ist keine ehemalige Deutsche, weil ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft rückwirkend entfallen ist und bei der im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Betrachtung ex post rechtlich nie bestanden hat (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 40; v. 16.4.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 31; VG Oldenburg, Beschl. v. 30.5.2008 - 11 B 1302/08 -, juris Rn. 25; Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, § 38 AufenthG Rn. 4 (Nov.

    Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift in Fällen, in denen wegen einer Vaterschaftsanfechtung kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Abstammung stattgefunden hat, Anwendung findet (bejahend VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 41; v. 16.4.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 36).

  • VG München, 12.12.2006 - M 12 K 06.3641
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Die Antragstellerin zu 4. ist keine ehemalige Deutsche, weil ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft rückwirkend entfallen ist und bei der im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Betrachtung ex post rechtlich nie bestanden hat (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 40; v. 16.4.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 31; VG Oldenburg, Beschl. v. 30.5.2008 - 11 B 1302/08 -, juris Rn. 25; Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, § 38 AufenthG Rn. 4 (Nov.

    Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift in Fällen, in denen wegen einer Vaterschaftsanfechtung kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Abstammung stattgefunden hat, Anwendung findet (bejahend VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 41; v. 16.4.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 25.92

    palästinensische Mandatszugehörigkeit - 'Drei-Elemente-Lehre'

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Das ist nicht der Fall, wenn die rechtlich erworbene Staatsangehörigkeit ihrem Erwerber nicht die Verwirklichung derjenigen Rechte ermöglicht, die eine Staatsangehörigkeit gewähren kann, die in vollem Umfang in dem zu ihr gehörenden Staatsgebiet anerkannt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1959 - I C 119.57 -, Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 4; v. 28.9.1993 - 1 C 25.92 -, BVerwGE 94, 185, juris Rn. 20).

    Dabei bezieht sich das Erfordernis der Vergleichbarkeit nicht auf die an die Staatsangehörigkeit geknüpften Rechte und Pflichten des einzelnen, sondern auf den Status selbst und seine Effektivität, Sicherheit und Dauerhaftigkeit (BVerwG, Urt. 28.9.1993 - 1 C 25/92 -, BVerwGE 94, 185, juris Rn. 20).

  • VG Oldenburg, 30.05.2008 - 11 B 1302/08

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer erfolgreichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    Die Antragstellerin zu 4. ist keine ehemalige Deutsche, weil ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft rückwirkend entfallen ist und bei der im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Betrachtung ex post rechtlich nie bestanden hat (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 40; v. 16.4.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 31; VG Oldenburg, Beschl. v. 30.5.2008 - 11 B 1302/08 -, juris Rn. 25; Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, § 38 AufenthG Rn. 4 (Nov.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 18 E 816/08

    Deutsche Staatsangehörigkeit, ehemalige Deutsche, Verlust,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19
    2018); offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2008 - 18 E 816/08 -, NVwZ 2009, 257, juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2010 - 12 LB 245/08

    Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht als Voraussetzung für die Androhung einer

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • EuGH, 12.03.2019 - C-221/17

    Tjebbes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2018 - 13 ME 49/18

    § 21 Abs. 6 AufenthG als taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung oder

  • VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2015 - 5 M 21.15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Pass; -verlust; -einziehung; unzutreffende

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

  • BVerwG, 07.07.1959 - I C 119.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.04.1974 - IV C 21.74

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schaffung von

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 48).

    Bei einem Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft ist dem Gesetzesvorbehalt erst dann genügt, wenn die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit eindeutig dem Wortlaut einer einfach-gesetzlichen Norm entnommen werden kann (a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 49).

    Sie folgt weder aus § 1599 Abs. 1 BGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser Vorschriften (im Ergebnis ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 - 6 A 112/18, juris Rn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 46 ff.).

    Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit weiterhin nicht genügt, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (a.A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 49).

    Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 49) ergibt sich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit auch nicht aus einem Zusammenwirken von § 1599 BGB mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG .

    Wie der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.09.2019 (8 ME 66/19) auf der einen Seite und das vorliegende Urteil auf der anderen Seite verdeutlichen, wird diese Frage unterschiedlich beantwortet.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Es spricht viel dafür, dass hierunter insbesondere Personen fallen, welche - wie hier der Antragsteller - die deutsche Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ex tunc, also für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Geburt, verloren haben und die deshalb nie Deutsche waren (und deshalb keine "ehemaligen" Deutschen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind), aber als solche behandelt wurden (so VG München, Urteile vom 16.04.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 36, und vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 41; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2018, § 38 AufenthG Rn. 28; Geyer, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 23; zweifelnd Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 62).

    Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft staatsangehörigkeitsrechtlich ohne Auswirkungen bleibt, wenn das Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit allein von der ursprünglichen Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen ableitet, bei Eintritt der Rechtskraft der das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Entscheidung das fünfte Lebensjahr vollendet hat (Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 39).

    Dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; ausführlich auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 40 ff.), stellen die Antragsteller nicht (mehr) in Abrede.

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

    Der von dem Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. November 2019 stehe der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 - entgegen.

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintreten soll, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Vertrauen in den Bestand ihrer eigenen Staatsangehörigkeit entwickelt haben (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 44 f m.w.N.).

    In einem solchen Alter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich selbst schon als zugehörig zum deutschen Staatsvolk wahrgenommen und damit bereits auf den Bestand und Verlässlichkeit der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit vertraut hat (vgl. auch NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 44).

    Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als "rückwirkender Nichterwerb" entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49 m.w.N.).

    Ferner ergibt sich auch aus einem Zusammenwirken von § 1599 Abs. 1 BGB mit § 4 Abs. 1 StAG und §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des gesetzlichen Wegfalls der Staatsangehörigkeit (so aber NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49).

    Die Frage, ob es aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des rückwirkenden Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung bedarf und ob sich aus dem Zusammenwirken von §§ 1599 Abs, 1, 1592 Nr. 2 BGB, § 4 StAG i.V.m. §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG, gegebenenfalls im Zusammenhang mit ungeschriebenen Rechtsregeln, eine solche hinreichende gesetzliche Regelung ergibt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris).

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 23, U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 50; OVG Nds., B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 48; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    § 17 Abs. 2 StAG regelt keinen Verlusttatbestand, sondern schränkt die Verlustmöglichkeit für Dritte aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG ein (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 -1 LC 171/16 - juris Rn. 34; VG Lüneburg, U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18 - juris Rn. 27 ff.; a.A. OVG Nds., B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49).

    Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich das Zusammenwirken von § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG und Art. 48 BayVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mit einer dahin lautenden - ungeschriebenen - Rechtsregel, dass der Bestand der Staatsangehörigkeit vom Fortbestehen der rechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG abhängt (so zur Vaterschaftsanfechtung: OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 28; VG Lüneburg, U.v. 29.11.2018 - 6 A 112/18 - juris Rn. 21 ff.; a.A. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 47 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 19).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage wird jedoch - zur ähnlich gelagerten Frage des Verlusts der Staatsangehörigkeit nach (rückwirkender) Vaterschaftsanfechtung - kontrovers diskutiert (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris, B.v.; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris zur alten Rechtslage des § 17 StAG; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris; VG Lüneburg; U.v. 28.11.2019 - 6 A 112/18 - juris).

  • VG Düsseldorf, 22.07.2021 - 8 K 814/21

    Anfechtung Vaterschaft; Rückwirkung; fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage;

    Auch wenn diese Feststellung gemäß § 1599 Abs. 1, 1592 Nr. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers zurückwirkt, BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 12, 18), BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 -, in: juris, und der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft am 3. November 2017 der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ist, BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 11), steht dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entgegen, dass es für diesen keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gibt, so ebenfalls OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC - 171/16 - und VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 - a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, jeweils in: juris.

    Das vermag etwa auch das OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, in: juris (Rn. 49), nicht darzulegen, auch wenn es dort heißt, dass der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, ausdrücklich gesetzlich geregelt sei; die nachfolgenden Ausführungen des Gerichts verdeutlichen selbst, dass davon keine Rede sein kann, da gerade Tatbestand und Rechtsfolge des rückwirkenden Entfallens nicht in einer eigenen Vorschrift mit konstitutiver Wirkung angeordnet wurden, was dem Gesetzgeber durch Einführung einer weiteren Nummer in § 17 Abs. 1 StAG jederzeit möglich wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

    BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14; anders VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 -, InfAuslR 2020, 428, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, StAZ 2020, 351, juris, Rn. 48 f.

    VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 45; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 34 f; anders noch Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019, a. a. O., Rn. 49 ("ausdrücklich gesetzlich geregelt").

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. September 2019 (- 8 ME 66/19 -) die ab dem 12. Februar 2009 geltende Fassung des § 17 StAG verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    (cc) Eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater folgt auch nicht aus dem Zusammenwirken des § 1599 Abs. 1 BGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG mit § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG (so auch OVG B-Stadt, Urt. v. 10.3.2020 - 1 LC 171/6 -, juris Rn. 39; a.A.: Nds. OVG, Beschl. v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 8 ME 126/20

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abwägung; Ägypten; Ausweisungsinteresse;

    Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG kann rechtmäßig bereits dann erlassen werden, wenn der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt (vgl. Senat, Beschl. v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 69; Urt. v. 25.11.2010 - 12 LB 245/08 -, juris Rn. 14ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.1.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.4.2013 - 11 S 581/13 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.2.2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 30 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 1923/20

    Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung; Feststellung des Nichtbestehens der

    Insbesondere stellen die Vorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB, auf die ein solcher Wegfall teilweise gestützt wird, zuletzt insbesondere Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Nds), Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, juris, keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar.

    Der Gegenauffassung, nach der § 17 Abs. 3 Satz 1 Fall 3, Abs. 2 StAG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und 1599 BGB den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (noch) genügt, weil sich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Wegfalls der Staatsangehörigkeit aus einem Zusammenwirken dieser Vorschriften - mithin im Wege der Auslegung - ergebe, OVG Nds, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 - daran anschließend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 - indes explizit offen gelassen bei Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 19 E 85/20 -, jeweils juris, ist entgegenzuhalten, dass eine ausdrückliche Regelung eine explizite Benennung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit bei Anfechtung der Vaterschaft erfordert.

    Entgegen der zum Teil vertretenen Auffassung, dass es einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung nicht bedürfe, weil sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, dass der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfe, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, juris, enthält Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorgabe für den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit und verlangt damit auch eine einfachgesetzliche Vorkehrung für den Fall der Staatenlosigkeit, die bislang fehlt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 16. Juni 2021 - 10 K 174/18 -, jeweils juris.

  • VG München, 29.06.2021 - M 25 K 18.4544

    Erfolglose Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19).

    (3) Eine Verletzung des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich, weil es sich um einen mittelbaren Grundrechtseingriff handelt, für den das Zitiergebot nicht gilt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 50).

    Ob § 17 Abs. 2 StAG eine ausreichende und verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit darstellt, wird von unterschiedlichen Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich bewertet (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 8 PA 5/21

    Bewilligung; Formular; Formularerklärung; Minderjähriger; Prozesskostenhilfe;

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
  • OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21

    Aufenthaltserlaubnis; Ermessen; Ermessensreduzierung; Fiktionswirkung; Geburt;

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

  • VG München, 12.05.2020 - M 4 S 19.3047

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auch nach Verlust der durch Geburt

  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
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